Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitnehmerüberlassungsverträge

Allgemeines

Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, soweit MW Power Engineering GmbH (nachfolgend „MWPE“ genannt) sich schriftlich mit ihnen einverstanden erklärt.

1. Behördliche Genehmigung
MWPE besitzt die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, zuletzt ausgestellt durch die Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit Kiel. nach §§ 1, 2 Abs. 5 AÜG.

2. Rechtsstellung der MWPE Mitarbeiter
Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen MWPE Mitarbeitern und Kunde begründet. Während des Einsatzes unterliegen MWPE Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren.

3. Auswahl der MWPE Mitarbeiter
MWPE stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte MWPE Mitarbeiter zur Verfügung. Bei berechtigten Beanstandungen, die der Kunde innerhalb der ersten sechs Stunden nach Arbeitsaufnahme eines MWPE Mitarbeiters meldet, werden bis zu sechs Arbeitsstunden nicht berechnet. Darüber hinaus haben beide Parteien das Recht, den Vertrag innerhalb der ersten fünf Arbeitstage mit einer Frist von zwei Arbeitstagen zum Ende eines Arbeitstages zu kündigen. In diesem Falle sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu vergüten. Nach diesem Zeitraum können beide Parteien den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen.

4. Einsatz der MWPE Mitarbeiter und Streik
Der Kunde setzt MWPE Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er lässt die MWPE Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen MWPE und dem Kunden vereinbart werden.
Außerdem setzt der Kunde MWPE Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein und stellt MWPE insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei.
Der Kunde zahlt MWPE Mitarbeitern keine Geldbeträge aus, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse.
Der Kunde informiert MWPE unverzüglich über geplante Arbeitskampfmaßnahmen, die seinen Betrieb unmittelbar betreffen. Sollte der Kunde von einem rechtmäßigen Arbeitskampf betroffen sein, werden die im Einsatz befindlichen Mitarbeiter abgezogen, es sei denn, der Einsatz soll im Rahmen eines für den Kundenbetrieb vereinbarten Notdienstes erfolgen und der Mitarbeiter stimmt dem Einsatz zu.

5. Allgemeine Pflichten von MWPE
MWPE verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen.

6. Allgemeine Pflichten des Kunden
Der Kunde hält beim Einsatz von MWPE Mitarbeitern die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) ein.
Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit wird der Kunde Sorge tragen. Darüber hinaus gibt der Kunde MWPE die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt.

7. Geheimhaltung und Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere die Inhalte und Konditionen des Vertrages sowie als vertraulich gekennzeichnete Geschäftsangelegenheiten, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten. Als Dritte in diesem Sinne gelten nicht Unternehmen der jeweiligen Konzerngruppe. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere der DSGVO, und tragen für deren Einhaltung Sorge. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.

8. Mitarbeitervergütung und Sozialleistungen
Für die MWPE Mitarbeiter finden die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge sowie die gegebenenfalls für eine bestimmte Branche anwendbaren Tarifverträge über Branchenzuschläge für Zeitarbeitnehmer und diverse betriebliche Vereinbarungen Anwendung.

9. Tarife und Sonderkündigungsrecht
Zur Umsetzung eines für eine bestimmte Branche geltenden tariflichen Branchenzuschlages für Zeitarbeitnehmer wird der Kunde MWPE mitteilen, welcher Branche der Einsatzbetrieb zugehört und ob bzw. welche Tarifverträge oder zeitarbeitnehmerbegünstigenden betrieblichen Vereinbarungen im Einsatzbetrieb anwendbar sind. Der Kunde hat
MWPE das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Kundenbetrieb nachzuweisen. Der Kunde steht für die Richtigkeit der gemachten Angaben ein.
Sofern sich Änderungen in der Branchenzugehörigkeit, den anwendbaren Tarifverträgen oder den zeitarbeitnehmerbegünstigenden betrieblichen Vereinbarungen ergeben, wird der Kunde MWPE hierüber informieren.
MWPE ist berechtigt, die Kundentarife nach billigem Ermessen zu erhöhen. Dies gilt, wenn sich die von MWPE an die überlassenen oder zu überlassenden MWPE Mitarbeiter zu zahlende Vergütung nach Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages aufgrund gesetzlicher (auch Lohnuntergrenzen) oder tariflicher Bestimmungen oder sonstigen Verpflichtungen erhöht oder MWPE erst nach Vertragsschluss hiervon Kenntnis erlangt. Notwendige Tariferhöhungen wird MWPE dem Kunden anzeigen. Die Erhöhung wird 2 Wochen nach Zugang der Anzeige beim Kunden wirksam. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag binnen 2 Wochen nach Zugang der Anzeige zum Termin der Tariferhöhung zu kündigen.
MWPE steht ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende zu, wenn die angepassten Tarife nicht gezahlt werden.

10. Zeiterfassung
Die Erfassung der von MWPE Mitarbeitern geleisteten Arbeitsstunden erfolgt wöchentlich mit einen Stundennachweis, aus dem die von ihm geleisteten Arbeitsstunden hervorgehen. Der Kunde lässt die geleisteten Arbeitsstunden und den Anspruch auf Leistungszulagen auf dem Stundennachweis wöchentlich von einem bevollmächtigten Vertreter prüfen und durch Unterschrift und Firmenstempel bestätigen. Können Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Kunden zur Unterzeichnung vorgelegt werden, ist MWPE berechtigt, die vom MWPE Mitarbeiter erfassten Stunden gegenüber dem Kunden abzurechnen.

11. Stundensatz und Abrechnung
Der vereinbarte Stundensatz enthält, bezogen auf den Einsatzort, sämtliche Kosten einschließlich Zulagen, Fahrgeld und Unterkunft. Der Kunde ist verpflichtet, MWPE über geplante Änderungen des Einsatzortes und angeordnete Dienstfahrten unverzüglich vorab zu informieren. Dienstreisen werden dem Kunden entsprechend der tatsächlichen Aufwendungen in Rechnung gestellt.
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Abrechnung erfolgt monatlich auf Basis der dokumentierten Arbeitsstunden. Maßgebend für die Berechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundensatz. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei MWPE.

12. Zuschläge, Fahrtkosten, Auslösung
Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung, den MWPE Mitarbeiter nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen zu beschäftigen. Soweit eine längere Beschäftigungszeit nur mit Genehmigung der staatlichen Arbeitsschutzbehörden zulässig ist, hat der Auftraggeber eine solche Genehmigung zu erwirken und auf Verlangen vorzuzeigen.
Basis für die Berechnung der nachstehenden Zuschläge ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden.
Für Überstunden, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gelten folgende Zuschläge:
a) Überstunden Montag – Samstag 25 %
b) Arbeitsstunden an Sonntagen 50 %
c) Arbeitsstunden an Feiertagen 100 %
d) Arbeitsstunden an Heiligabend und Silvester 100 %
e) Arbeitsstunden von
23.00 bis 06:00 Uhr (Nachtarbeit) 25 %
f) Schichtzulagen und abweichende Zuschläge (a – e)
bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
Beim Zusammentreffen von Überstunden, Sonn- und Feiertagszuschlägen wird jeweils der höhere Zuschlag berechnet.

13. Haftung
MWPE haftet neben der Erfüllung der Vertragspflichten bezüglich der überlassenen Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung für Auswahlverschulden beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Die Höhe der Haftung für sämtliche daraus entstehende Schäden ist ferner auf einen maximalen Betrag von insgesamt 5.000.000 EUR pro Kalenderjahr begrenzt.
Für weitergehende Ansprüche haftet MWPE nicht. Dies gilt nicht für Körperschäden/Todesfälle.

14. Vorbeschäftigung des Mitarbeiters
Der Kunde wird MWPE unverzüglich mitteilen, wenn ein MWPE Mitarbeiter in den letzten 6 Monaten vor Überlassung beim Kunden oder bei einem Arbeitgeber, der mit dem Kunden einen Konzern i. S. d. § 18 AktG bildet, gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 S. 4 AÜG beschäftigt war. In diesem Fall verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung der sich ergebenden Mehrkosten im Hinblick auf den betroffenen MWPE Mitarbeiter.

15. Übernahme von Personal
1. Bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und einem an ihn überlassenen MWPE Mitarbeiter wird sofern nicht anderweitig vereinbart ein Vermittlungshonorar, abhängig von der Dauer der vorangegangenen ununterbrochenen Arbeitnehmerüberlassung, nach der folgenden Staffelung fällig:
– in den ersten 3 Monaten: 25% des Jahresbruttogehalts (einschl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) beim Kunden
– 4. bis einschl. 6. Monat: 20% des Jahresbruttogehalts (einschl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) beim Kunden
– 7. bis einschl. 9. Monat: 15% des Jahresbruttogehalts (einschl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) beim Kunden
– 10. bis einschl. 12. Monat: 10% des Jahresbruttogehalts (einschl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) beim Kunden
– ab einer Überlassungsdauer von mehr als 12 Monaten entfällt das Vermittlungshonorar.
Bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und einem für die Arbeitnehmerüberlassung vorgesehenen Bewerber oder MWPE Mitarbeiter ohne vorherige Arbeitnehmerüberlassung wird ein Vermittlungshonorar in Höhe von 30% des Jahresbruttogehalts (einschl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) beim Kunden fällig.
Der Kunde zeigt MWPE den Abschluss eines Arbeitsvertrages sowie das vereinbarte Jahresbruttogehalt innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsunterzeichnung mit dem MWPE Mitarbeiter bzw. dem für die Arbeitnehmerüberlassung vorgesehenen Bewerber schriftlich an.
2. Wird zwischen dem Kunden und einem MWPE Mitarbeiter oder Bewerber innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Arbeitnehmerüberlassung oder nach Vorstellung des MWPE Bewerbers beim Kunden ein Arbeitsverhältnis begründet, so wird vermutet, dass das Arbeitsverhältnis auf der vorangegangenen Arbeitnehmerüberlassung oder der Vorstellung des MWPE Bewerbers beruht. MWPE ist berechtigt, in einem solchen Fall ein Vermittlungshonorar entsprechend Ziffer 15.1. AGB zu berechnen. Dem Kunden steht es frei, diese Vermutung zu widerlegen.

16. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der zuständigen Niederlassung von MWPE. Als Gerichtsstand wird Potsdam vereinbart.

17. Sonstiges
Sämtliche vom Kunden an MWPE zu entrichtenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt.
Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.

MW Power Engineering GmbH
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14469 Potsdam

Tel. +49 331 817 000 90
Fax.+49 331 817 000 99
Mail: info@mw-powerengineering.de
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Zuständige Aufsichtsbehörde:
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Projensdorfer Straße 82
24106 Kiel

Informationen gem. DL-InfoV vom 17.05.2010

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USt-Nr.: DE285808421

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